§ 6 Abwassereinleitungen

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(3) In die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen oder
- die sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(4) Dieses Verbot gilt insbesondere für folgende Stoffe:
1.  feuergefährliche oder explosive Stoffe, wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3.  radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5.  Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6.  feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten
7.  Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke
8. Absetzgut, Schlämme (mit Ausnahme von Filterschlämmen aus der Trinkwasseraufbereitung) oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben                                                                        
9.  Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromate, Phenole
10.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
 - von dem zu erwarten ist, das es auch nach der Behandlung in der Kläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
 - das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
 - das als Kühlwasser benutzt worden ist
11.   Grund- und Quellwasser.

(5) Ausgenommen von Abs. 3 und 4 sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind.
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der OOWV im Einzelfall gegenüber dem Kunden zugelassen hat.

(6) Abwässer dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:

1. Allgemeine Parameter

a) Temperatur 35° C
b) pH-Wert wenigstens 6,5 höchstens 10,0
c)  Absetzbare Stoffe nach 0,5 Std. Absetzzeit 10 ml/l
Soweit eine Vorbehandlung der absetzbaren Stoffe aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z. B. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide.
   
2.   Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren 250 mg/l

3.   Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar über Abscheider für Leichtflüssigkeiten gem.  DIN 1999 (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l
b) Kohlenwasserstoff gesamt, soweit eine über die Abscheidung von  Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung erforderlich ist (gemäß  DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l
c)  adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l
d)  leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan 1,1;1-Trichlorethan, gerechnet als Chlor Cl 0,5 mg/l

4.    Organische halogenfreie Lösemittel.
 Mit Wasser ganz oder teilweise vermischbar und biologisch abbaubar 5 g/l.

5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

 a)  Arsen (As) 0,5 mg/l
 b)  Blei (Pb) 1 mg/l
 c) Cadmium (Cd)    0,5 mg/l
 d) Chrom 6-wertig (Cr)    0,2 mg/l
 e) Chrom (Cr)   1 mg/l
 f) Kupfer (CU)   1 mg/l
 g) Nickel (Ni)   1 mg/l
 h) Quecksilber (Hg)   0,05 mg/l
 i) Selen (Se)   1 mg/l
 j) Zink (Zn)   5 mg/l
 k) Zinn (Sn)   0,5 mg/l
 l) Kobalt (Co)   2 mg/l
 m) Silber (Ag)   0,5 mg/l
 n) Antimon (Sb)   0,5 mg/l
 o) Barium (Sa)   5,0 mg/l
 p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten.

6.    Anorganische Stoffe (gelöst)

 a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 80 mg/l < 5000 EG; 200 mg/l > 5000 EG
  b) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l
  c) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
  d) Fluorid (F) 50 mg/l
 e) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l
 f) Sulfat (SO4) 600 mg/l
 g) Phosphorverbindungen  (P) 50 mg/l
 h) Sulfid (S) 2 mg/l
                                                                                                                          
7.     Organische Stoffe
a) Wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100 mg/l

b) Farbstoffe: Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.

8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe (gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“ 17. Lieferung; 1986) 100 mg/l

 Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit der einzuleitenden Abwässer her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen.

 Wenn die zu § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Abwasser aus den in der Abwasserherkunftsverordnung genannten Bereichen Anforderungen an den Stand  der Technik stellen und eine Genehmigungspflicht nach der lndirekteinleiterverordnung besteht, so gelten diese Grenzwerte oder Technologieanforderungen anstelle der in dieser AEB genannten.

(7) Darüber hinaus kann der OOWV im Einzelfall die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.

(8) Der OOWV kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 5 b) und 6 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der OOWV kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(9) Die vorgenannten Grenzwerte gelten an der Abwasseranfallstelle (am Ort des Entstehens) oder am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage vor einer Vermischung mit anderen Betriebswässern. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 durchgeführten Überprüfungen in 4 Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(10) Fällt auf dem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung an, so können Anforderungen an einzelne Teilströme gestellt werden.

 Der OOWV kann im Einzelfall auch Höchstmengen der Stofffracht für die Einleitung festsetzen, um eine Gefährdung der Abwasseranlagen des OOWV oder Erschwerung der Abwasserreinigung und Klärschlammverwertung zu verhindern.

(11) Der OOWV kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Abs. 3 und 4 zulassen, wenn der Kunde Maßnahmen trifft, die ein Einleitungsverbot nicht mehr rechtfertigen. In diesem Fall hat der Kunde dem OOWV eine  Beschreibung der Maßnahmen vorzulegen.

(12) Wenn Stoffe im Sinne der Abs. 3 und 4 in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Kunde den OOWV sofort zu verständigen.

(13) Die Einleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen ab 50 kW in die Abwasseranlagen des OOWV ist nur mit Genehmigung des OOWV  zulässig. Der OOWV kann die Genehmigung unter Auflagen erteilen.

(14) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt.
 Abwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser Stoffe entsprechend dieser AEB (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.
           
 Der OOWV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.
 Ist zu befürchten, dass von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer unzulässigerweise in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist der OOWV berechtigt, die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasserbeseitigungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. Die Kosten dieser Maßnahme hat der Kunde zu tragen, wenn eine unzulässige Einleitung nachgewiesen worden ist.

(15) Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

a) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser Stoffe entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 9 dieser AEB (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.

b) Die Einleitungswerte gemäß § 6 Abs. 6 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). Hinter der Abwasservorbehandlungsanlage muss in der Ablaufleitung eine Probeentnahmestelle vorhanden sein.

c) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen.

d) Der OOWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem OOWV schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist. Ein Wechsel der Person ist anzuzeigen.

e) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gem. § 6 Abs. 6 der AEB für vorbehandeltes Abwasser eingehalten werden und die in diesen AEB von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen, dass jederzeit vom OOWV eingesehen werden kann.
 
f) Der Bau von Abwasservorbehandlungsanlagen von nichthäuslichen Abwässern bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Dies gilt nicht für Abwasservorbehandlungsanlagen, für die ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist. Auf § 154 NWG vom 20.08.1990 (Nds. GVBI S. 371) wird hingewiesen.

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