Richtlinie Sponsoring

in der Fassung vom 21.06.2019

Präambel
Trinkwasser ist – wie die Luft zum Atmen – Bedingung menschlichen Lebens. Auf seinen Gebrauch kann niemand verzichten und niemand darf davon ausgeschlossen werden. Das Grundwasser ist die Quelle unseres Trinkwassers und bedarf daher eines besonderen Schutzes. Von gleicher Bedeutung ist eine nachhaltige Abwasserentsorgung, die die Menschen vor Infektionen und Krankheiten schützt und die Verunreinigung unserer Gewässer vermeidet. Zu unseren satzungsgemäßen Aufgaben gehören daher auch der Umweltschutz und insbesondere der Schutz unserer heimischen Gewässer.
Als Ver- und Entsorgungsunternehmen in dieser Region haben wir den Auftrag, diese wichtigen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge zuverlässig zu erledigen. In diesem Zusammenhang wollen wir konkrete Umweltschutzmaßnahmen, aber auch die Umweltbildung in unserem Verbandsgebiet aktiv fördern. Dazu stehen in einem begrenzten Rahmen finanzielle Mittel zur Unterstützung von Vereinen und Institutionen in einmaligen Angelegenheiten mit möglichst direktem Bezug zu Wasserthemen anhand der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.

Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle unsere Geschäftsbereiche einschließlich unserer unmittelbaren und mittelbaren 100%igen Beteiligungen.

Ziel und Zweck
Ziel der Richtlinie ist es, für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Mittelvergabe im Rahmen von Sponsoring durch den OOWV zu sorgen. Durch die Richtlinie soll Plausibilität und Transparenz geschaffen werden. Die Richtlinie soll gewährleisten, dass die für die Mittelvergabe anzuwendenden rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Sponsoring
Nach der Definition des Bundesministeriums der Finanzen im Sponsoring-Erlass vom 18.02.1998 (Az.; BMF IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl. I S. 212) ist Sponsoring die „Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen zu verstehen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.“
Sponsoring ist eine zielbezogene freiwillige Zusammenarbeit zwischen Sponsor und Sponsoringnehmer. Sponsoring basiert – im Gegensatz zu Spenden – immer auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Sponsoring basiert auf der freien Entscheidung zweier Partner, ist zeitlich befristet, vertraglich geregelt und kann von jeder Seite gekündigt werden.
Gefördert werden Akteure, Gruppen und/oder Organisationen im Verbandsgebiet, die das Ziel des OOWV unterstützen, die Bedeutung von Tafel- bzw. Trinkwasser als wertvolles und wichtigstes Lebensmittel in das Bewusstsein der Menschen zu rufen. Vorzugsweise handelt es sich um förderungswürdige Projekte, Maßnahmen und Aktionen, die den Belangen des Natur-, Umwelt- und Gewässerschutzes dienen. Mit der Förderung sind auch regelmäßig unsere eigenen unternehmensbezogenen und satzungsmäßigen Ziele des vorsorgenden Trinkwasserschutzes bzw. des langfristigen Gewässerschutzes unmittelbar verbunden.

Voraussetzungen und Bedingungen
Das Image und die Ziele des Sponsoringpartners und des OOWV dürfen nicht unverträglich sein. Die Zusammenarbeit mit dem Sponsoringpartner verläuft grundsätzlich in Bezug zu einem bestimmten Projekt, einer konkreten Maßnahme bzw. Aktion und bedeutet keine pauschale Unterstützung durch den OOWV. Über Inhalt, Konditionen und Laufzeit des Projektes, der Maßnahme bzw. der Aktion werden klare vertragliche Vereinbarungen getroffen.
Jeder Sponsoringpartner weist im Rahmen des Projekts, der Maßnahme bzw. der Aktion auf die Förderung durch den OOWV hin, d. h. es gibt kein verdecktes Sponsoring. Die Mittelverwendung muss auf Nachfrage des OOWV durch Belege nachvollziehbar und transparent dargelegt werden. Die Nutzung des OOWV-Logos durch den Sponsoringpartner ist nur in Bezug auf das geförderte Projekt, die Maßnahme bzw. Aktion zulässig und wird in der abzuschließenden Sponsoringvereinbarung zwischen OOWV und Sponsoringpartner geregelt. 
Das Sponsoringbudget ist auf 5.000 € je Projekt, Maßnahme bzw. Aktion begrenzt. Abweichungen von diesem Höchstbetrag bedürfen stets einer Entscheidung in Form eines Vorstandsbeschlusses.

Vertragsschluss
Die Leistungen des Sponsoringempfängers und die Leistungen des OOWV beruhen auf einer schriftlich abzuschließenden vertraglichen Vereinbarung, in der Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen geregelt sind. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein, jedoch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Sponsoringleistungen sind zeitlich befristet. Dauer bzw., Zeitpunkt des Sponsorings müssen vorab klar definiert und vereinbart werden. Die Laufzeit einer Sponsoringvereinbarung ist auf maximal ein Jahr begrenzt.
Der OOWV hat das Recht, die Zusammenarbeit mit dem Sponsoringpartner zu beenden, wenn die vereinbarten Konditionen nicht eingehalten werden.

Abwicklung
Die Vergabe von Sponsoringleistungen erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags. Der Antragssteller beschreibt in dem Antrag das zu fördernde Projekt, die Maßnahme bzw. Aktion und erklärt sein Einverständnis, dass die Förderung im Bericht über Sponsoringleistungen veröffentlicht wird.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Dokumentation
Nach Abschluss einer schriftlichen Sponsoringvereinbarung und Durchführung des Projekts, der Maßnahme bzw. der Aktion erfolgt eine gemeinsame Auswertung zwischen OOWV und Sponsoringpartner, in die alle Informationen und Ergebnisse des Projektes einfließen. Der Empfänger der Leistung hat dabei die Erfüllung des Sponsoringvertrags nachzuweisen.
Der OOWV veröffentlicht jährlich die Liste der geförderten Projekte und Institutionen im Internet. Über Anträge aufSponsoring befindet die Abteilung für Interne Kommunikation und PR des OOWV.

Richtlinie Spenden

 in der Fassung vom 21.06.2019

Präambel
Als regionales Ver- und Entsorgungsunternehmen übernimmt der OOWV bewusst Verantwortung für die Menschen und den Gewässer- und Umweltschutz in seinem Verbandsgebiet. Wir wollen daher vorrangig konkrete Maßnahmen im Bereich der (Umwelt-)Bildung und Wissenschaft in unserer Region durch Spenden aktiv fördern. Außerhalb dieser Bereiche können in Ausnahmefällen auch andere Maßnahmen unterstützt werden, die einen erkennbaren Bezug zu den satzungsgemäßen Aufgaben des OOWV haben. Ein besonderes Anliegen ist uns dabei die Förderung der Jugend. Für diese Zwecke stehen in einem begrenzten Rahmen finanzielle Mittel in einmaligen Angelegenheiten zur Unterstützung von Gruppen, Vereinen und Institutionen mit möglichst direktem Bezug zu Wasserthemen anhand der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.
Wir legen Wert darauf, dass unsere Spenden transparent und nach einheitlichen Grundsätzen vergeben werden. Diesem Ziel dient diese interne Richtlinie.

Spenden
Unter dem Begriff Spende verstehen wir eine freiwillige Leistung (i. d. R. als Geld- ausnahmsweise auch als Sachzuwendung), die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Spenden erfolgen ausschließlich zur Unterstützung der Interessen des   Begünstigten und ohne Gegenleistung.
Keine Spenden sind Sponsoringaktivitäten, bei denen die Zuwendung mit einer Gegenleistung des Empfängers verknüpft ist. Näheres regelt die Sponsoring-Richtlinie.

Voraussetzungen und Bedingungen
Für die Vergabe von Spenden gelten im OOWV folgende Regeln:
• Spendengesuche von Einzelpersonen sind grundsätzlich abzulehnen;
• Dieses gilt auch für Organisationen, die einen nicht steuerbegünstigten Zweck verfolgen sowie für politische Parteien und parteinahe Organisationen und Gewerkschaften;
• Zahlungen auf Privatkonten sind unzulässig;
• In keinem Fall darf eine Zuwendung an reputationsschädliche Gruppen oder Organisationen, Projekte und Einrichtungen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder die einen extremen politischen Hintergrund haben, gewährt werden;
• Die Spende muss transparent sein. Der Empfänger der Spende und die konkrete Verwendung durch den Empfänger müssen bekannt sein;
• Über den Grund für die Spende und die zweckbestimmte Verwendung muss jederzeit Rechenschaft abgelegt werden können;
• Spenden erfolgen stets gegen Spendenbescheinigung, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu sichern.

Einzelspenden dürfen den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Pro Gruppe bzw. Organisation ist die Spendensumme auf 2.500 Euro innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren beschränkt. Abweichungen hiervon bedürfen stets einer Entscheidung in Form eines Vorstandsbeschlusses.

Abwicklung
Die Vergabe von Spenden erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages. Der Antragssteller beschreibt in dem Antrag das zu fördernde Projekt und erklärt sein Einverständnis, dass die Förderung im Bericht über Spendenleistungen und auf der Homepage des OOWV veröffentlicht wird.
Ein Anspruch auf eine Spende besteht nicht.
Spenden unterliegen grundsätzlich der Zustimmung des Geschäftsführers.

Dokumentation
Der OOWV veröffentlicht jährlich die Liste der geförderten Gruppen und Organisationen im Internet.

Richtlinie zur Verhinderung von Korruption und Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität

Korruption stellt eine Gefahr für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft dar. Es sollen daher Korruptionsdelikte verhindert und die Sensibilität aller Mitarbeiter erhöht sowie Wirtschaftskriminalität gemeinsam bekämpft werden.
Der OOWV ist sich der schweren Schäden bewusst, die durch Wirtschaftskriminalität entstehen und sowohl die Allgemeinheit als auch das eigene Unternehmen bedrohen. Daher wenden wir uns aktiv gegen alle Formen von Korruption und damit verbundene Straftaten. Korruption wird vom OOWV strikt abgelehnt und in keiner denkbaren Weise toleriert.
Unter Korruption versteht man umgangssprachlich den Missbrauch anvertrauter Macht zu persönlichem Eigennutz. Strafrechtlich sind dies die Delikte der Bestechung, der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bedroht sind. (§§ 331- 335 des Strafgesetzbuchs). Auch Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind strafbare Handlungen, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren bedroht sind (§§ 299, 300 des Strafgesetzbuchs).
Der OOWV wird seiner Verpflichtung zur Risikovorsorge durch den Aufbau eines Anti-Korruptionssystems verstärkt gerecht. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen und personelle Regelungen soll Korruption nachhaltig und vor allem präventiv bekämpft werden. Daneben wird der OOWV alles tun, um Korruption und damit verbundene kriminelle Handlungen aufzudecken und ohne Ansehen der Person zu verfolgen.
Mitarbeiter, die einem Bestechungsversuch ausgesetzt sind, haben dies ihrem Vorgesetzten und/oder dem Compliance-Beauftragten unverzüglich zu melden.
Mitarbeiter, die einen Verdacht auf Korruption oder andere kriminelle Handlungen oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten haben, sollen im Interesse der ehrlichen Mitarbeiter des OOWV und im Interesse des OOWV selbst, diesen Verdacht melden. Ansprechpartner dafür sind neben den 
unmittelbaren Vorgesetzten der Compliance-Beauftragte und der vom OOWV berufene Ombudsmann für Korruptionsbekämpfung.
Dies ist zurzeit Rechtsanwalt Dr. Rainer Buchert, Bleidenstraße 1, 60311 Frankfurt am Main, Telefon 069 71033330, E-Mail kanzlei@dr-buchert.de. Er wird von Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob aus der gleichen Kanzlei vertreten.
Der Ombudsmann nimmt Hinweise auf mögliche Korruptionssachverhalte entgegen, die er aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht streng vertraulich behandelt. Er wird den Sachverhalt an den Compliance-Beauftragten nur weitergeben, wenn der Hinweisgeber damit ausdrücklich
einverstanden ist. Die Identität des Hinweisgebers wird dabei nicht preisgegeben, wenn dieser es nicht wünscht.
Ein „Compliance-Komitee“ entscheidet über weitere Maßnahmen, insbesondere über interne Ermittlungen und über Sanktionen, wenn sich der Verdacht bestätigt oder hinreichend konkretisiert.

Richtlinie zur Annahme von Geschenken, Einladungen sowie sonstige Zuwendungen

Geschenke unter Geschäftspartnern dienen dem Ausdruck gegenseitiger Wertschätzung und dem Aufbau und der Pflege stabiler Geschäftsbeziehungen. Bewegen sich geschäftliche Geschenke und Einladungen sowie sonstige Zuwendungen in einem angemessenen finanziellen Rahmen, so können sie sozial üblich und allgemein akzeptiert sein.
Unter bestimmten Umständen können Geschenke oder Einladungen oder sonstige Zuwendungen jedoch als Versuch angesehen werden, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen. Aus diesem Grund dürfen unangemessene Geschenke oder Einladungen oder sonstige Zuwendungen weder angenommen noch Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern oder Angehörigen oder sonstigen Drittenangeboten oder gewährt werden.
Rechtswidrig sind Vorteile, mit denen man die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers odereines Dritten objektiv verbessert, ohne dass dieser hierauf einen Rechtsanspruch hat.
 Zu Vorteilen zählen z. B. Geld, Sachwerte, geldwerte Leistungen oder sonstige materielle oder immaterielle Vorteile, wie Einladungen zu Veranstaltungen und Reisen, Eintrittskarten, die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch (z. B. Kleidung, Fahrzeuge, Ferienwohnungen) und Rabatte, sofern sich dieses Angebot nicht an alle Beschäftigte oder große Teile der Belegschaft, z. B. an einem Standort, richtet.
Zuwendungen, die aus Gründen der Höflichkeit oder Sitte gemacht oder angenommen werden, müssen sozialadäquat sein, d. h. geschäftsüblich und angemessen. Als sozialadäquat gelten Geschenke und Zuwendungen im Wert von 35,00 Euro je Geschäftspartner im Jahr. Auch bei deren Annahme ist darauf zu achten, dass sie den Empfänger nicht in eine Konfliktsituation bringt. Es muss ausgeschlossen sein, dass dadurch Beeinflussungen von dienstlichen Handlungen erfolgen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen.
Einladungen durch Geschäftspartner zu sonstigen Veranstaltungen (z. B. Sport-, Kulturveranstaltungen, Hausmessen, Produktinformationsveranstaltungen, Seminaren, Fortbildungen usw.) sind nur zulässig, wenn sie nach Art und Umfang angemessen und nach objektiver Betrachtung geschäftsüblich sind. Sie bedürfen in jedem Einzelfall und im Voraus der Genehmigung des Vorgesetzten.
Einladungen zu Geschäftsessen, die nach Anlass, Art, Häufigkeit und Umfang geschäftsübliche Bewirtungen darstellen, d. h. berechtigten geschäftlichen Zwecken dienen, sind zulässig, wenn sie freiwillig und in einem angemessenen Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit erfolgt. Dabei
sollte aber bereits jeder Eindruck einer regelwidrigen Beeinflussung bezüglich geschäftlicher Entscheidungen vermieden werden. Die insoweit notwendige Sensibilität wird von allen Mitarbeitern erwartet.
Schon aus Gründen des Selbstschutzes ist auf größtmögliche Transparenz zu achten. Vertrauliche Zuwendungen legen ebenso wie mehrfache Zuwendungen in kurzem Zeitverlauf deren Unzulässigkeit nahe. In Grenzfällen sollte der Vorgang stets dokumentiert und der Vorgesetzte unterrichtet werden.
 Entgegen dieser Richtlinie erhaltene Zuwendungen sind dem Schenkenden zurückzugeben oder wenn dies nicht möglich oder anlass- oder situationsbedingt unangebracht ist, dem Compliance-Beauftragten des OOWV zu übergeben. Er entscheidet in sachgerechter Weise über deren Verbleib oder Verwendung; in der Regel führt er sie einem wohltätigen Zweck zu. Diese Regelung gilt auch, wenn Zweifel am Wert des Geschenks bestehen.