§ 1 - Lieferungen und Leistungen
Für Lieferungen und Leistungen des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes nach der ”Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) und den ”Wasserlieferungsbedingungen des OOWV als Ergänzende Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV” setzen sich die Preise (Preise gemäß Preisangabenverordnung) - kaufmännisch gerundet - wie folgt zusammen:
1. Wasserpreis | |||
Der Wasserpreis wird nach Kubikmetern berechnet und beträgt bei einer monatlichen Abnahme | Netto € | 7% | Brutto € |
von 1 bis 30 m³ | 0,92/m³ | 0,06 | 0,98/m³ |
von 31 bis 60 m³ | 0,90/m³ | 0,06 | 0,96/m³ |
über 60 m³ | 0,87/m³ | 0,06 | 0,93/m³ |
Der nächstniedrigere Staffelpreis wird erst angewendet, wenn für sämtliche wirtschaftliche Einheiten die für die vorherige Staffel vorgesehene Wassermenge abgenommen ist.
In besonderen Fällen kann der OOWV Mindestabnahmemengen vereinbaren.
Soweit durch Übernahmeverträge abweichende Wasserpreise vereinbart wurden, verbleibt es bei den vereinbarten Preisen.
2. Grundgebühr |
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Netto € | 7% MwSt. € | Brutto € | |
a) Anschlüsse für unbebaute Grundstücke mtl. | 3,07 | 0,21 | 3,28 |
b) Anschlüsse für bebaute Grundstücke pro wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 der Wasserlieferungsbedingungen zur AVBWasserV mtl. | 3,07 | 0,21 | 3,28 |
c) Anschlüsse, deren Zähler jährlich aus und eingebaut werden mtl. | 6,14 | 0,43 | 6,57 |
d) Anschlüsse mit folgenden Nennweiten, soweit diese für die erste wirtschaftliche Einheit erforderlich werden: 50 mm mtl. | 9,20 | 0,64 1,72 2,58 4,72 8,59 | 9,84 |
Für jede weitere wirtschaftliche Einheit wird zusätzlich die Grundgebühr nach Ziffer b) berechnet.
3. Wasserzählermiete | |||
Netto € | 7% | Brutto € | |
Die Miete beträgt für einen Wasserzähler der Größe | |||
a) Hauswasserzähler | 0,66 | 0,05 | 0,71 |
b) Verbundzähler | 20,45 | 1,43 | 21,88 |
1) Die Zählergröße in Q3... ist auf dem Zähler angegeben.
§ 2 - Leistungsentgelte für Standrohre
Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre aus dem Leitungsnetz des OOWV sind folgende Entgelte zu zahlen:
Netto € | 7% MwSt. € | Brutto € | |
a) Sicherheitsbetrag (Kaution)
| 350,-
| 350,-
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b) Miete pro angefangenen Monat | 20,45 | 1,43 | 21,88 |
c) Trinkwasserpreis pro entnommenen m³ | 1,28 | 0,09 | 1,37 |
d) Für den Fall, dass das Standrohr aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat nicht fristgerecht vorgeführt oder zurückgegeben wird, wird eine Vertragsstrafe wie folgt vereinbart: aa) bei schuldhafter Überschreitung des Vorführtermins ab dem 6. Kalendertag der Vorenthaltung pro Kalendertag in Höhe von bb) bei schuldhafter, nicht fristgerechter Rückgabe für die Dauer der Vorenthaltung pro Kalendertag in Höhe von Die Vertragsstrafe beträgt in beiden Fällen maximal je 150,00 €. Weitere Schadensansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet. |
1,53
1,53
| 0,11
0,11
| 1,64
1,64
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d) Wasserpreis pro entnommenen cbm | 1,28 | 0,09 | 1,37 |
§ 3 - Baukostenzuschuss
Für den Anschluss an die Verteilungsanlage des OOWV ist ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Das gilt auch, wenn nachträglich weitere wirtschaftliche Einheiten angeschlossen werden.
Der Zuschuss beträgt:
Netto € | 7% | Brutto € | |
1. für den Anschluss eines unbebauten Grundstückes (bis zu einer Nennweite von 40 mm einschließlich) | 639,11 | 44,74 | 683,85 |
2. für den Anschluss eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 3 der Wasserlieferungsbedingungen als Ergänzende Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV (bis zu einer Nennweite von 40 mm einschließlich) mit einer wirtschaftlichen Einheit | 639,11 | 44,74 | 683,85 |
Für jede weitere wirtschaftliche Einheit, die sich in dem Gebäude befindet, je | 352,79 | 24,70 | 377,49 |
3. für den Anschluss eines unbebauten Grundstückes oder eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 3 der Wasserlieferungsbedingungen als Ergänzende Vertragsbestimmungen zur AVBWasserV, soweit für die erste wirtschaftliche Einheit eine Nennweite von 50 mm erforderlich wird | 1.881,55 | 131,71 | 2.013,26 |
Für jede weitere wirtschaftliche Einheit, die sich in dem Gebäude befindet, je | 352,79 | 24,70 | 377,49 |
§ 4 - Hausanschlusskosten
1. Die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses betragen:
Netto € | 7% | Brutto € | |
bis DN 40 mm | 587,99 843,63 | 41,16 59,05 | 629,15 902,68 |
DN 50 mm | 887,09 1.155,52 | 62,10 80,89 | 949,19 1.236,41 |
Der Meterpreis für die über 100 m hinausgehende Anschlusslänge beträgt | 3,58 6,54 | 0,25 0,46 | 3,83 7,00 |
Kosten für Bahnkreuzungen, Sielkreuzungen, Schutzrohreinbau im öffentlichen Raum,Wasserhaltung, Hindernisse im Rohrgraben und Übertiefen sind in der Hausanschlusskostenpauschale enthalten.
Für Anschlüsse ab DN 80 mm gelten diese Pauschalsätze nicht;
hierfür wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
Netto € | 7% MwSt. € | Brutto € | |
2. Für den Einbau weiterer, vom OOWV nicht vorgesehener Wasserzähler betragen die Einbaukosten je Wasserzähler | 222,41 | 15,57 | 237,98 |
§ 5 - Kosten für besondere Maßnahmen
In Gewerbe-,Wochenend- und Feriengebieten sind die Kosten für die Herstellung der gemeinsamen Leitung neben den in §§ 3 und 4 genannten Beträge zu zahlen. Soweit Grundstückseigentümer nicht feststehen, sind die Kosten von demjenigen, der die Gebiete erschließt und den Auftrag für die Herstellung erteilt, zu übernehmen.
Die Entgelte für diese Maßnahmen gelten zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
§ 6 - Leistungsentgelte für Aus- und Einbau, Prüfung und Reparatur von Hauswasserzählern der Größen Qn 2,5, Qn 6 und Qn 10 sowie Sonderablesung
Netto € | 7 % | Brutto € | |
Sind auf Veranlassung bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers Hauswasserzähler aus- und einzubauen, werden die Kosten wie folgt berechnet: a) für jeden Ausbau | 40,90 | 2,86 | 43,76 |
Prüfungen von Hauswasserzählern werden wie folgt berechnet: |
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Reparaturen von Hauswasserzählern werden wie folgt berechnet: a) für die vom Anschlussnehmer zu vertretende Reparatur | 35,79 112,48 | 2,51 7,87 | 38,30 120,35 |
Netto € | 7% MwSt. € | Brutto € | |
Die Sonderablesung neben der Jahresablesung wird je Ablesung berechnet mit | 12,78 | 0,89 | 13,67 |
Sind auf Veranlassung bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers Großwasserzähler aus- und einzubauen, werden die entstandenen Kosten auf Nachweis abgerechnet.
§ 6 findet keine Anwendung auf den turnusmäßigen Wasserzählerwechsel.
§ 7 - Zahlungsverzug des Abnehmers
Brutto € | |
Bei Zahlungsverzug des Abnehmers werden vom OOWV folgende Pauschalen berechnet: - Mahnkosten je Mahnvorgang | 2,56 |
§ 8 - Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung der Preisregelungen tritt gemäß der Verbandsversammlung vom 10.12.2020 mit der öffentlichen Bekanntmachung unter Aufhebung der bisherigen Preisregelungen zum 01.02.2021 in Kraft.
Brake, im Dezember 2020
OOWV, Georgstraße 4, 26919 Brake/Unterweser
Telefon 04401 7 916-0
www.oowv.de