Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB)

des OOWV, gültig ab 13. November 2016

In Kraft bis 31.Dezember 2022


Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)

Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)

Präambel

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband, Georgstr. 4, 26919 Brake (OOWV), ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat aufgrund seiner Satzung die Aufgabe, die Abwasserentsorgung, soweit ihm diese Aufgabe übertragen worden ist, durchzuführen.

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§ 1 Allgemeines

(1) Der OOWV betreibt im Gebiet der Gemeinden und Städte, die ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen haben, zur Beseitigung des anfallenden Abwassers nach Maßgabe der folgenden Entsorgungsbedingungen Abwasseranlagen.

(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und Mischverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlagen).

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der OOWV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Abwasserentsorgungsbedingungen (nachfolgend auch AEB genannt) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung und die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers, soweit der OOWV abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Abwasser im Sinne dieser AEB ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

1. Schmutzwasser ist

a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser),

b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.


2. Niederschlagswasser ist das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser.
3. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser.


(3) Grundstück i. S. d. AEB ist das Grundstück i. S. d. Grundbuchrechtes.

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.

(5) Die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen enden mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück.

(6) Zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehört das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie

a) das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) und die gemeinsame Leitung für beide Abwasserarten (Mischverfahren), und die dafür erforderlichen Anlagen,

b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, das sind Kläranlagen und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des OOWV stehen, sowie von weiteren Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, derer sich der OOWV bedient und zu deren Unterhaltung er beiträgt,

c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, soweit die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen.

(7) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(8) Soweit sich die Bestimmungen dieser AEB auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.

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§ 3 Vertragsverhältnis

Der OOWV führt die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrages durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die AEB des OOWV sowie die hierzu gehörigen Anlagen.

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§ 4 Vertragspartner, Kunde, Antrag

(1) Der OOWV schließt den Abwasserbeseitigungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten ab.

(2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Abwasserbeseitigungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem OOWV abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem OOWV unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des OOWV auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). Die Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

(4) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er dem OOWV einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 ist der Kunde verpflichtet, einen Wechsel des Bevollmächtigten dem OOWV unverzüglich anzuzeigen.

(6) Tritt anstelle des OOWV ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Unternehmenswechsel ist öffentlich bekanntzugeben.

(7) Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(8) Die Entwässerungsgenehmigung ist durch den in Abs. 1 genannten Anschlussnehmer schriftlich beim OOWV zu beantragen (s. Anlage).

(9) Melden bei einem Eigentumswechsel der bisherige und der neue Grundstückseigentümer die Änderung des Vertragsverhältnisses nicht schriftlich  um, so haften beide gesamtschuldnerisch für die aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Zahlungsverpflichtungen.

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§ 5 Vertragsschluss

(1) Der Abwasserbeseitigungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Er kommt auch durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zustande. Kommt der Abwasserbeseitigungsvertrag durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zustande, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem OOWV unverzüglich mitzuteilen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhältnisse geltenden Preisen des OOWV.

(2) Der OOWV ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Abwasserbeseitigungsvertrag zugrundeliegenden Abwasserentsorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Anlage, in der die Entgelte festgesetzt sind, unentgeltlich auszuhändigen.

(3) Änderungen der Abwasserentsorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

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§ 6 Abwassereinleitungen

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(3) In die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen oder
- die sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(4) Dieses Verbot gilt insbesondere für folgende Stoffe:
1.  feuergefährliche oder explosive Stoffe, wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3.  radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5.  Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6.  feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten
7.  Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke
8. Absetzgut, Schlämme (mit Ausnahme von Filterschlämmen aus der Trinkwasseraufbereitung) oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben                                                                        
9.  Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromate, Phenole
10.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
 - von dem zu erwarten ist, das es auch nach der Behandlung in der Kläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
 - das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
 - das als Kühlwasser benutzt worden ist
11.   Grund- und Quellwasser.

(5) Ausgenommen von Abs. 3 und 4 sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind.
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der OOWV im Einzelfall gegenüber dem Kunden zugelassen hat.

(6) Abwässer dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:

1. Allgemeine Parameter

a) Temperatur 35° C
b) pH-Wert wenigstens 6,5 höchstens 10,0
c)  Absetzbare Stoffe nach 0,5 Std. Absetzzeit 10 ml/l
Soweit eine Vorbehandlung der absetzbaren Stoffe aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z. B. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide.
   
2.   Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren 250 mg/l

3.   Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar über Abscheider für Leichtflüssigkeiten gem.  DIN 1999 (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l
b) Kohlenwasserstoff gesamt, soweit eine über die Abscheidung von  Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung erforderlich ist (gemäß  DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l
c)  adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l
d)  leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan 1,1;1-Trichlorethan, gerechnet als Chlor Cl 0,5 mg/l

4.    Organische halogenfreie Lösemittel.
 Mit Wasser ganz oder teilweise vermischbar und biologisch abbaubar 5 g/l.

5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

 a)  Arsen (As) 0,5 mg/l
 b)  Blei (Pb) 1 mg/l
 c) Cadmium (Cd)    0,5 mg/l
 d) Chrom 6-wertig (Cr)    0,2 mg/l
 e) Chrom (Cr)   1 mg/l
 f) Kupfer (CU)   1 mg/l
 g) Nickel (Ni)   1 mg/l
 h) Quecksilber (Hg)   0,05 mg/l
 i) Selen (Se)   1 mg/l
 j) Zink (Zn)   5 mg/l
 k) Zinn (Sn)   0,5 mg/l
 l) Kobalt (Co)   2 mg/l
 m) Silber (Ag)   0,5 mg/l
 n) Antimon (Sb)   0,5 mg/l
 o) Barium (Sa)   5,0 mg/l
 p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten.

6.    Anorganische Stoffe (gelöst)

 a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 80 mg/l < 5000 EG; 200 mg/l > 5000 EG
  b) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l
  c) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
  d) Fluorid (F) 50 mg/l
 e) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l
 f) Sulfat (SO4) 600 mg/l
 g) Phosphorverbindungen  (P) 50 mg/l
 h) Sulfid (S) 2 mg/l
                                                                                                                          
7.     Organische Stoffe
a) Wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100 mg/l

b) Farbstoffe: Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.

8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe (gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)“ 17. Lieferung; 1986) 100 mg/l

 Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit der einzuleitenden Abwässer her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen.

 Wenn die zu § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Abwasser aus den in der Abwasserherkunftsverordnung genannten Bereichen Anforderungen an den Stand  der Technik stellen und eine Genehmigungspflicht nach der lndirekteinleiterverordnung besteht, so gelten diese Grenzwerte oder Technologieanforderungen anstelle der in dieser AEB genannten.

(7) Darüber hinaus kann der OOWV im Einzelfall die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheides, erforderlich ist.

(8) Der OOWV kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 5 b) und 6 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der OOWV kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(9) Die vorgenannten Grenzwerte gelten an der Abwasseranfallstelle (am Ort des Entstehens) oder am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage vor einer Vermischung mit anderen Betriebswässern. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 durchgeführten Überprüfungen in 4 Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(10) Fällt auf dem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung an, so können Anforderungen an einzelne Teilströme gestellt werden.

 Der OOWV kann im Einzelfall auch Höchstmengen der Stofffracht für die Einleitung festsetzen, um eine Gefährdung der Abwasseranlagen des OOWV oder Erschwerung der Abwasserreinigung und Klärschlammverwertung zu verhindern.

(11) Der OOWV kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Abs. 3 und 4 zulassen, wenn der Kunde Maßnahmen trifft, die ein Einleitungsverbot nicht mehr rechtfertigen. In diesem Fall hat der Kunde dem OOWV eine  Beschreibung der Maßnahmen vorzulegen.

(12) Wenn Stoffe im Sinne der Abs. 3 und 4 in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Kunde den OOWV sofort zu verständigen.

(13) Die Einleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen ab 50 kW in die Abwasseranlagen des OOWV ist nur mit Genehmigung des OOWV  zulässig. Der OOWV kann die Genehmigung unter Auflagen erteilen.

(14) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt.
 Abwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser Stoffe entsprechend dieser AEB (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.
           
 Der OOWV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.
 Ist zu befürchten, dass von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer unzulässigerweise in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist der OOWV berechtigt, die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasserbeseitigungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. Die Kosten dieser Maßnahme hat der Kunde zu tragen, wenn eine unzulässige Einleitung nachgewiesen worden ist.

(15) Betrieb von Vorbehandlungsanlagen

a) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser Stoffe entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 9 dieser AEB (gefährliche Stoffe), ist eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.

b) Die Einleitungswerte gemäß § 6 Abs. 6 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). Hinter der Abwasservorbehandlungsanlage muss in der Ablaufleitung eine Probeentnahmestelle vorhanden sein.

c) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen.

d) Der OOWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem OOWV schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist. Ein Wechsel der Person ist anzuzeigen.

e) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gem. § 6 Abs. 6 der AEB für vorbehandeltes Abwasser eingehalten werden und die in diesen AEB von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen, dass jederzeit vom OOWV eingesehen werden kann.
 
f) Der Bau von Abwasservorbehandlungsanlagen von nichthäuslichen Abwässern bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Dies gilt nicht für Abwasservorbehandlungsanlagen, für die ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist. Auf § 154 NWG vom 20.08.1990 (Nds. GVBI S. 371) wird hingewiesen.

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§ 7 Untersuchung des Abwassers

(1) Der OOWV kann vom Kunden Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem OOWV auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 6 Abs. 3 und 4 fallen.

(2) Der OOWV hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die nicht erlaubte Einleitung von Abwasser festgestellt, hat der Kunde die Kosten der Untersuchung zu tragen.

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§ 8 Umfang der Abwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 6 ist der Kunde berechtigt, jederzeit Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung einzuleiten. Dies gilt nicht, soweit und solange der OOWV an der Abwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der OOWV hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Der OOWV hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der OOWV dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

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§ 9 Haftung

(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet der OOWV aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom OOWV oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des OOWV oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögenschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Inhaber des OOWV oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche eines Kunden anzuwenden, die dieser gegen ein drittes Abwasserentsorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend macht. Der OOWV ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind und von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem OOWV oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

(4) Für Schäden, die durch vertragswidrige Benutzung oder vertragswidriges Handeln entstehen, haftet der Kunde. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Entsorgungsbedingungen schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Kunde den OOWV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen.

(5) Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem OOWV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vertragswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(6) Entsteht dem OOWV dadurch ein Schaden, dass er für einen Kunden die Abwasserabgabe gem. § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes entrichten muss, hat der Kunde dem OOWV den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

(7) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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§ 10 Grundstücksbenutzung

(1) Der Kunde hat für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der OOWV zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Kunde die Entfernung der Anlagen zu gestatten oder sie auf Verlangen des OOWV noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des OOWV die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden Grundstücks im Sinne der Abs. 1 und 4 beizubringen.

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§ 11 Baukostenzuschuss

(1) Der OOWV ist berechtigt, vom Kunden einen Baukostenzuschuss zur Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten für die Herstellung, den Ausbau, die Verstärkung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen. Dabei kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Abwasserbeseitigungseinrichtung zu Grunde gelegt werden. Auf den Baukostenzuschuss können Vorauszahlungen erhoben werden.

(2) Näheres wird in den Anlagen zu diesen AEB geregelt.

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§ 12 Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasserbeseitigungseinrichtung mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt mit der Abzweigstelle der Abwasserbeseitigungseinrichtung und endet mit dem Übergabeschacht. Soweit kein Übergabeschacht vorhanden ist, endet er an der Grundstücksgrenze.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Kunden und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom OOWV bestimmt. Jedes Grundstück ist mit einem eigenen unmittelbaren Anschluss an die zentrale Abwasseranlage zu versehen. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Kanal angeschlossen werden.

(3) Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des OOWV und stehen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen jederzeit zugänglich (keine Überbauung etc.) und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Ergeben sich bei der Ausführung des Anschlusskanals Schwierigkeiten, so hat der Grundstückseigentümer die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Der OOWV ist berechtigt, vom Kunden die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde einen angemessenen, unverzinslichen Kostenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Grundstücksanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Grundstücksanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtung, so hat der OOWV die Kosten neu aufzuteilen und dem Kunden den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit bei Vertragsabschluss hinsichtlich des Grundstücksanschlusses eine von Abs. 3 abweichende Eigentumsregelung besteht, wird diese durch den Vertrag nicht berührt. Im Einvernehmen mit dem OOWV kann der Kunde das Eigentum am Grundstücksanschluss auf den OOWV übertragen.

(7) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung sowie sonstige Störungen (z. B. Verstopfungen, Verunreinigungen etc.), sind dem OOWV sofort mitzuteilen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer haben die Kosten für die Beseitigung dem OOWV zu erstatten.

(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des  OOWV die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücksanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

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§ 12 a Entwässerungsantrag

(1) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses hat der Kunde auf besonderen Vordrucken des OOWV bei diesem zu beantragen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) Ab einer Anschlussnennweite größer als DN 200: einen Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung, sowie eine Dimensionierung des Anschlusskanals durch Berechnung der Abwassermenge gem. DIN EN 1986.
b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers je nach Menge und Beschaffenheit.
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
 - Menge und Beschaffenheit des Abwassers,
 - Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
 - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe),
 - Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.
d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
 - Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksgröße, Eigentümer,
 - Gemeinde/Ortsteil/Ortschaft,
 - Straße und Hausnummer,
 - Gebäude und befestigte Flächen,
 - Grundstücks- und Eigentumsflächen,
 - Lage der Haupt- und Anschlusskanäle (falls bekannt),
 - Gewässer soweit vorhanden oder geplant.
e) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab 1:100 mit folgenden Angaben:
 - Lage der Entwässerungsleitungen,
 - Materialbezeichnungen,
 - Gefälleangaben,
 - Nennweiten. 
f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100 mit den Bestimmungen der einzelnen Räume sowie einen Nachweis der Vollgeschossigkeit.
g) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen, Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
 Folgende Farben sind dabei zu verwenden:
 für vorhandene Anlagen  = schwarz
 für neue Anlagen  = rot
 für abzubrechende Anlagen = gelb.

(3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage;

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,                                                      

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
 - Straße und Hausnummer,
 - Vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
 - Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube,
 - Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten,
 - Anfahrts- und Entleerungsmöglichkeiten für das Entsorgungsfahrzeug.

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§ 12 b Anschlusserlaubnis

(1) Der OOWV erteilt nach den Bestimmungen dieser AEB für jedes Grundstück eine Erlaubnis zum Anschluss an eine Abwasseranlage des OOWV und deren Benutzung (Anschlusserlaubnis). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Anschlusserlaubnis zu Grunde liegenden Abwasserverhältnissen oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungserlaubnis.

(2) Der OOWV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(3) Die Erlaubnis wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Anschlussnehmers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(4) Vor der Erteilung der Entwässerungserlaubnis darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

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§ 13 Grundstücksentwässerunganlage (für zentrale Abwasserbeseitigung)

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrichtungen des Kunden, die der Ableitung des Abwassers dienen. Sie beginnt mit dem Kontrollschacht und umfasst alle Leitungen und Anlagen des Kunden.
 Die Entwässerungsanlage ist nach den technischen Bestimmungen „Grundstücksentwässerungsanlagen“ DIN 1986 herzustellen.

(2) Besteht zur Abwasserbeseitigungseinrichtung kein natürliches Gefälle, so kann der OOWV vom Kunden den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Erteilung der Anschlusserlaubnis durch den OOWV und nach Zahlung des Baukostenzuschusses und der Grundstücksanschlusskosten in Betrieb genommen werden. Der OOWV behält sich das Recht der örtlichen Überprüfung vor. Sollte der OOWV dieses Recht ausüben, so dürfen die Rohrgräben bis zur örtlichen Überprüfung nicht verfüllt werden. Werden bei der örtlichen Überprüfung Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.

(5) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle  oder Fette, mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik und bei Bedarf entleert werden. Der OOWV kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Kunden gegen einen Rückstau des Abwassers aus der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu sichern.

a)  Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen gem. DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.
b)  Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

(7) Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Kunde verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des OOWV oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.  Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Kunden sofort zu beseitigen.

(9) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Vertragsbedingungen hergestellt, erweitert, geändert, unterhalten und betrieben werden. Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie deren Erweiterung oder wesentliche Änderung dürfen nur durch Unternehmer unter Berücksichtigung der DIN 1986 ausgeführt werden. Der OOWV ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(10) Mit der Erweiterung oder wesentlichen Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustimmung des OOWV begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach wasserrechtlichen Bestimmungen, bleibt durch die Zustimmung des OOWV unberührt.

(11) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen nur Materialien und Geräte eingebaut werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(12) Steht der Grundstücksanschluss abweichend von § 12 Abs. 3 im Eigentum des Kunden, so ist er Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

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§ 14 Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Beauftragten des OOWV ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte/-kästen, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen ohne Behinderung zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

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§ 15 Besondere Vorschriften für die dezentralen Abwasseranlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) sind vom Grundstückseigentümer gem. DIN 1986 und DIN 4261 („Kleinkläranlagen, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Betrieb“) zu errichten und zu betreiben.

(2) Andere Anlagen, insbesondere solche, deren Inhalt der Abfallnachweispflicht (Abf. Nachw.-V. vom 29.07.1974, BGBl l S. 1574) unterliegen, werden vom OOWV nicht entsorgt.

(3) Der OOWV kann die Entsorgung von den in Abs. 2 genannten Anlagen versagen, wenn die zu entsorgenden Stoffe nicht den Anforderungen dieser AEB entsprechen. Wenn auf einem Grundstück Krankheitsfälle auftreten, die gemäß dem Bundesseuchengesetz bzw. den Vorschriften über das Nieders. Gefahrenabwehrgesetz dem Gesundheitsamt angezeigt werden müssen und deren Erreger durch den Grubeninhalt übertragen werden können, so haben die Kunden den Grubeninhalt vor der Entsorgung desinfizieren zu lassen.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (Abs. 2) sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und ohne weiteres eine Entleerung erfolgen kann.

(5) In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nur häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden. Die Einleitung von Stoffen gem. § 6 Abs. 4 der AEB ist verboten. Die Grenzwerte gem. § 6 Abs. 6 der AEB sind zu beachten.

(6) Die Anlagen werden von dem OOWV oder die von ihm Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist dem OOWV oder den von ihm Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm wird einer Behandlungsanlage zugeführt.  Die durch den Abtransport entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Die Entgeltregelungen für die Entsorgung sind in den Anlagen zu den AEB genannt.

(7) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf geleert. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - bei dem OOWV die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen. Mehrkammerabsetzgruben müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich geleert werden. Mehrkammerausfaulgruben müssen mindestens im zweijährigen Abstand entschlammt werden. Die durch den Abtransport entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Die Entgeltregelungen für die Entsorgung sind in den Anlagen zu den AEB genannt.

(9) Der OOWV oder von ihm Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

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§ 16 Zutrittsrecht

(1) Der Kunde hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des OOWV den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen erforderlich ist.

(2) Wenn es aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Kunde verpflichtet, dem OOWV hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

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§ 17 Technische Anschlussbedingungen

(1) Der OOWV ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Grundstücksanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Entsorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Abwasserbeseitigungseinrichtung, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.

(2) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Kunden kann von der vorherigen Zustimmung des OOWV abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Entsorgung gefährden würde.

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§ 18 Abrechnung der Abwasserbeseitigung

(1) Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist vom Kunden ein Entgelt zu zahlen. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus den Anlagen dieser Entsorgungsbedingungen. Die Entgelte werden vom OOWV in der Regel jährlich abgerechnet. Der OOWV behält sich vor,  monatlich oder in anderen Zeitabschnitten die Entgelte abzurechnen.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Abwassermenge zeitanteilig berechnet.

(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist das zuviel oder zuwenig berechnete Entgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Der Berichtigungsanspruch ist auf längstens zwei Abrechnungsjahre beschränkt.

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§ 19 Festsetzung der Abwassermenge

(1) Das Entgelt für die Einleitung von Abwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die auf dem Grundstück des Kunden anfällt. Als angefallen gelten
1. die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnommenen und durch Messeinrichtungen gemessenen Frischwassermengen,
2. die aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen des Kunden entnommenen Wassermengen, abzüglich der Wassermengen, die vom Kunden nachweislich im Sinne von § 20 der AEB nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet worden sind. Als in die Entwässerungsanlage des OOWV gelangt gelten auch die aus Hausklär- und Sammelgruben abtransportierten Fäkalschlämme und Abwassermengen.

(2) Der Kunde hat zur Festsetzung der Abwassermengen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten sowie den Zählerstand mitzuteilen. Der OOWV kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem OOWV. Verlangt der OOWV keine Messeinrichtung, hat der Kunde den Nachweis der eingeleiteten Abwassermengen durch nachprüfbare Angaben zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder zeigt die Messeinrichtung des Kunden fehlerhaft an, ist der OOWV berechtigt, die eingeleitete Abwassermenge zu schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Voraussetzungen, die in der Anlage für die jeweilige Gemeinde genannt sind, für die Entrichtung eines Entgeltes, für die in die Kanalisation eingeleitetes Niederschlagswasser gegeben sind, wird nach der befestigten Grundstücksfläche ein m² Entgelt festgesetzt. Eine Pauschalierung ist möglich. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann.

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§ 20 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Kunden bei der Berechnung des Entgelts für die Einleitung von Abwasser abgesetzt. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. Abrechnungszeitraumes vom Kunden gestellt sein. Die erforderlichen Unterlagen sind vom Kunden beizufügen.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe ist der Nachweis der absetzbaren Menge über eine besondere Messeinrichtung zu erbringen. Dabei ist zu gewährleisten, dass über diese Messeinrichtung nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 4 Nr. 7 ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messeinrichtungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nachdem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

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§ 21 Abschlagszahlungen

(1) Der Kunde hat 2-monatliche Abschlagszahlungen an den OOWV zu leisten. Grundlage hierfür sind die nach der letzten Abrechnung ermittelten Abwassermengen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend der Abwassermenge im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem vom Hundertsatz der Preisänderung angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich und unverzinslich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich und unverzinslich zu erstatten.

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§ 22 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsforderung fällig.

(2) Soweit Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen werden, berechnen wir Mahngebühren.

(3) Bei Fristüberschreitungen werden Verzugszinsen berechnet.

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§ 23 Vorauszahlungen

(1) Der OOWV ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Abwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der OOWV Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebensovielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

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§ 24 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann der OOWV in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich der OOWV aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

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§ 25 Datenschutz

Der OOWV verpflichtet sich die zur Durchführung des Abwasserbeseitigungsvertrages erforderlichen kundenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Niedersachsen zu verarbeiten und das Datengeheimnis zu wahren. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch den OOWV.

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§ 26 Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

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§ 27 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des OOWV kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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§ 28 Verweigerung der Abwasserbeseitigung

(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 2 ist der OOWV berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 6 eingehalten werden,
3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des OOWV oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.

(2) Der OOWV hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind dem OOWV durch Zuwiderhandlungen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser dem OOWV diese Kosten zu ersetzen.

(3) Der OOWV unterrichtet die Mitgliedskommune über die Verweigerung der Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und die Wiederaufnahme nach Abs. 2.

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§ 29 Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Einleitungsverbote des § 6, ist der OOWV berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Dabei kann der OOWV höchstens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die sich auf der Grundlage der Abwassermenge des Vorjahres anteilig für die Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Abwassermenge des Vorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Entgelten zu berechnen. Gleiches gilt, wenn unbefugt ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung hergestellt oder Abwasser eingeleitet wird.

(2) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Abs. 1 über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

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§ 30 Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des OOWV.

(2) Das gleiche gilt,

1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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§ 31 Inkrafttreten

Die vorstehenden AEB treten mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft.

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Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Der OOWV nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

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